Correspondence concerning Right of Way near SENAR
- wadevoogd
- 25 mrt
- 5 minuten om te lezen

Diplomatic transcription
set: 0000002
type of set:
one folio, one page, typescript, carbon copy with handwritten additions on top
stamp and signature at end
title: letter dated 08/22/1945 from Adolf Graber to Charles Foley
language:
German
creator:
Adolf Graber (sender)
date:
08/22/1945
subject:
right of way (route from SENAR to boat stop)
related subjects:
SENAR
land registry
right of way
related documents:
letter 07/05/1945 by Adolf Graber
letter date unknown/1945 by Charles Foley
related natural persons:
Albert Vorster-Burckhardt (represented sender)
Charles Foley (addressee)
Natalie Rachmaninoff-Satin (represented addressee)
Adolf Stocker
Robert Vogel
Zeno Zurmühle
related legal persons:
Kloster Baldegg
Grundbuchamt Ebikon
Schlosshotel (Hertenstein)
scan: 0000002.jpg
recto
transcription:
[stamp] Adolf Graber
Advokat
Luzern [stamp]
Mrs. Rachmaninoff,
c/o Mr. Charles Foley,
Oak Neck Lane
Bay Shore, N.Y.
Luzern, den 22. August 1945.
Sehr Geehrte Frau [handwritten] ! [handwritten]
Ich empfing das Schreiben des Hrn. Foley und beehre mich, die darin gestellten
Fragen, indem ich dabei auf mein Schreiben an Sie vom 5. Juli a.c. Bezug nehme,
zu beantworten:
1.) Ausser dem südlichen Teil Ihres Grundstückes No.287 steht, bezw. stand dasgleiche Fusswegrecht auch noch den folgenden, in der Nähe von Hertenstein
gelegenen Grundstücken zu: No.288 des Hrn. Adolf Stocker, Zahnarzt in Luzern,
No. 289, 292 & 505 des Institutes und Klosters Baldegg, No. 290 des Hrn. Dr.
Robert Vogel, Arzt in Basel und No.291 des Hrn. Zeno Zurmühle in Weggis.
Hr. Adolf Stocker, der sich bestimmt geweigert hatte, in die von Hrn. Vorster
nachgesuchte Löschung des Fusswegrechtes einzuwilligen und gegen den Hr. Albert
Vorster hierauf den Anspruch auf Löschung gerichtlich einklagte, hat nach
Empfang der Klage in die Löschung eingewilligt und die bezüglichen Prozesskosten
bezahlt. Das Wegrecht seines Grundstückes ist hierauf im Grundbuch gelöscht
worden.
Das Institut und Kloster Baldegg hat die Löschung nicht verweigert, sich
vielmehr damit unter gewissen Bedingungen einverstanden erklärt; über diese
Bedingungen schweben zur Zeit Verhandlungen.
An die HH. Dr. Robert Vogel und Zeno Zurmühle ist Hr. Vorster mit einem
formellen Löschungsbegehren bisher nicht herangetreten, doch besteht es auch
ihnen gegenüber.
2.) Das Fusswegrecht erstreckt sich, wie ich in meinem Schreiben vom 5. Juli
a.c. Ihnen mitgeteilt habe, nur bis zu dem Platz, auf welchem das Ende 1942
niedergelegte Schlosshotel gestanden hat. Es reicht also nicht bis zur
Dampfschifflände bei Hertenstein. Allerdings haben die Grundstücke No. 287, 288,
289, 290, 291 & 505 in den Jahren 1933 und 1934, anlässlich der Bereinigung des
Grundbuches ein Fusswegrecht bis zur Dampfschifflände in Anspruch genommen. Auf
Klage der frühern Eigentümer der Liegenschaft Hertenstein und Tanzenberg - von
welcher damals das heute Hrn. Vorster gehörende Grundstück No. 678 einen Teil
bildete - hat dann aber das Amtsgericht Luzern-Land durch Urteil vom 12. März
1935 erklärt, dass das den genannten Grundstücken zustehende Fusswegrecht nur
bis zum Schlosshotel reicht und nicht bis zur Dampfschifflände Hertenstein
reiche.
Ich bemerke noch, dass Herr Rachmaninoff seit dem Urteil das Fusswegrecht nie
mehr benützt hat und dass auch die übrigen Bewohner der Villa Senar es nie mehr
benützt haben. Es hätte für sie, weil es beim Schlosshotel endigte, jede
Bedeutung verloren.
Ich hoffe gerne, dass Sie nach diesem Aufschlüssen nicht zögern werden, das
Löschungsbegehren des Hrn. Vorster als berechtigt anzuerkennen und möchte Sie
daher nochmals höflichst bitten, die Ihnen in meinem Schreiben vom 5. Juli a.c.
zugestellte Erklärung unterzeichnen und mir oder dem Grundbuchamt Ebikon
zustellen zu wollen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ns. des Hrn. A. Vorster-Burckhardt: [handwritten] A. Graber [handwritten]
Diplomatic Transcription
set: 0000002
type of set:
one folio, one page, typescript, carbon copy with handwritten additions on top
stamp and signature at end
title: letter dated 08/22/1945 from Adolf Graber to Charles Foley
language:
German
creator:
Adolf Graber (sender)
date:
08/22/1945
subject:
right of way (route from SENAR to boat stop)
related subjects:
SENAR
land registry
right of way
related documents:
letter 07/05/1945 by Adolf Graber
letter date unknown/1945 by Charles Foley
related natural persons:
Albert Vorster-Burckhardt (represented sender)
Charles Foley (addressee)
Natalie Rachmaninoff-Satin (represented addressee)
Adolf Stocker
Robert Vogel
Zeno Zurmühle
related legal persons:
Kloster Baldegg
Grundbuchamt Ebikon
Schlosshotel (Hertenstein)
scan: 0000002.jpg
recto
transcription:
[stamp] Adolf Graber
Advokat
Luzern [stamp]
Mrs. Rachmaninoff,
c/o Mr. Charles Foley,
Oak Neck Lane
Bay Shore, N.Y.
Luzern, den 22. August 1945.
Sehr Geehrte Frau [handwritten] ! [handwritten]
Ich empfing das Schreiben des Hrn. Foley und beehre mich, die darin gestellten
Fragen, indem ich dabei auf mein Schreiben an Sie vom 5. Juli a.c. Bezug nehme,
zu beantworten:
1.) Ausser dem südlichen Teil Ihres Grundstückes No.287 steht, bezw. stand dasgleiche Fusswegrecht auch noch den folgenden, in der Nähe von Hertenstein
gelegenen Grundstücken zu: No.288 des Hrn. Adolf Stocker, Zahnarzt in Luzern,
No. 289, 292 & 505 des Institutes und Klosters Baldegg, No. 290 des Hrn. Dr.
Robert Vogel, Arzt in Basel und No.291 des Hrn. Zeno Zurmühle in Weggis.
Hr. Adolf Stocker, der sich bestimmt geweigert hatte, in die von Hrn. Vorster
nachgesuchte Löschung des Fusswegrechtes einzuwilligen und gegen den Hr. Albert
Vorster hierauf den Anspruch auf Löschung gerichtlich einklagte, hat nach
Empfang der Klage in die Löschung eingewilligt und die bezüglichen Prozesskosten
bezahlt. Das Wegrecht seines Grundstückes ist hierauf im Grundbuch gelöscht
worden.
Das Institut und Kloster Baldegg hat die Löschung nicht verweigert, sich
vielmehr damit unter gewissen Bedingungen einverstanden erklärt; über diese
Bedingungen schweben zur Zeit Verhandlungen.
An die HH. Dr. Robert Vogel und Zeno Zurmühle ist Hr. Vorster mit einem
formellen Löschungsbegehren bisher nicht herangetreten, doch besteht es auch
ihnen gegenüber.
2.) Das Fusswegrecht erstreckt sich, wie ich in meinem Schreiben vom 5. Juli
a.c. Ihnen mitgeteilt habe, nur bis zu dem Platz, auf welchem das Ende 1942
niedergelegte Schlosshotel gestanden hat. Es reicht also nicht bis zur
Dampfschifflände bei Hertenstein. Allerdings haben die Grundstücke No. 287, 288,
289, 290, 291 & 505 in den Jahren 1933 und 1934, anlässlich der Bereinigung des
Grundbuches ein Fusswegrecht bis zur Dampfschifflände in Anspruch genommen. Auf
Klage der frühern Eigentümer der Liegenschaft Hertenstein und Tanzenberg - von
welcher damals das heute Hrn. Vorster gehörende Grundstück No. 678 einen Teil
bildete - hat dann aber das Amtsgericht Luzern-Land durch Urteil vom 12. März
1935 erklärt, dass das den genannten Grundstücken zustehende Fusswegrecht nur
bis zum Schlosshotel reicht und nicht bis zur Dampfschifflände Hertenstein
reiche.
Ich bemerke noch, dass Herr Rachmaninoff seit dem Urteil das Fusswegrecht nie
mehr benützt hat und dass auch die übrigen Bewohner der Villa Senar es nie mehr
benützt haben. Es hätte für sie, weil es beim Schlosshotel endigte, jede
Bedeutung verloren.
Ich hoffe gerne, dass Sie nach diesem Aufschlüssen nicht zögern werden, das
Löschungsbegehren des Hrn. Vorster als berechtigt anzuerkennen und möchte Sie
daher nochmals höflichst bitten, die Ihnen in meinem Schreiben vom 5. Juli a.c.
zugestellte Erklärung unterzeichnen und mir oder dem Grundbuchamt Ebikon
zustellen zu wollen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ns. des Hrn. A. Vorster-Burckhardt: [handwritten] A. Graber [handwritten]
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